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   ArbG Ludwigshafen, 12.08.2003 - 3 Ca 616/03   

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ArbG Ludwigshafen, 12.08.2003 - 3 Ca 616/03 (https://dejure.org/2003,39505)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 12.08.2003 - 3 Ca 616/03 (https://dejure.org/2003,39505)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 12. August 2003 - 3 Ca 616/03 (https://dejure.org/2003,39505)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2004 - 8 Sa 1434/03

    Außerordentliche Kündigung eines Zeitbeauftragten

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.08.2003 - 3 Ca 616/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.08.2003 - 3 Ca 616/03 -, ergänzt um das nachfolgend Dargestellte, Bezug genommen.

    Unter Abänderung des am 12.08.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az.: 3 Ca 616/03, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 11.02.2003 nicht aufgelöst worden ist.

    Unter Abänderung des am 12.08.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwighafen am Rhein, Az.: 3 Ca 616/03, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die - hilfsweise erfolgte - ordentliche Kündigung vom 11.02.2003 nicht aufgelöst worden ist und über den 30.09.2003 hinaus fortbesteht.

    Die Beklagte wird unter Abänderung des am 12.08.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az.: 3 Ca 616/03, verurteilt, den Kläger über den 30.09.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen auf einem zumutbaren Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.

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