Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 12.08.2003 - 3 Ca 616/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 12.08.2003 - 3 Ca 616/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2004 - 8 Sa 1434/03
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2004 - 8 Sa 1434/03
Außerordentliche Kündigung eines Zeitbeauftragten
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.08.2003 - 3 Ca 616/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.08.2003 - 3 Ca 616/03 -, ergänzt um das nachfolgend Dargestellte, Bezug genommen.
Unter Abänderung des am 12.08.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az.: 3 Ca 616/03, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 11.02.2003 nicht aufgelöst worden ist.
Unter Abänderung des am 12.08.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwighafen am Rhein, Az.: 3 Ca 616/03, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die - hilfsweise erfolgte - ordentliche Kündigung vom 11.02.2003 nicht aufgelöst worden ist und über den 30.09.2003 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte wird unter Abänderung des am 12.08.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az.: 3 Ca 616/03, verurteilt, den Kläger über den 30.09.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen auf einem zumutbaren Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.